Nach der angesagten Vertrauensfrage im Bundestag wurden nun für den 23. Februar 2025 Neuwahlen für den Deutschen Bundestag angesetzt.
Aufgrund der 60 Tagesfrist können die im Bundeswahlgesetz bzw. Bundeswahlordnung vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden.
Das Bundesministerium des Innern wird daher im Rahmen einer Rechtsverordnung diese Fristen erheblich verkürzen (Ermächtigungsnorm in § 52 BWG).
Das bedeutet konkret, dass für die „Vorbereitung und Abwicklung“ der Wahl erheblich weniger Zeit zur Verfügung stehen wird.
Insbesondere folgt aus der Fristverkürzung zwingend, dass für die Wählerinnen und Wähler der zur Verfügung stehende Zeitraum für das Ausfüllen und die rechtzeitige Rücksendung der Briefwahlunterlagen im Vergleich zu einer „normalen“ Bundestagswahl erheblich verkürzt sein wird.
Vor diesem Hintergrund werden die Wählerinnen und Wähler gebeten die Briefwahlunterlagen möglichst bald auszufüllen und an die VGem Schrobenhausen (Wahlamt) zurückzusenden bzw. persönlich abzugeben (Stichwort: Unwägbarkeiten des Postweges).
Derzeit steht noch nicht fest, wann die Briefwahlunterlagen im günstigsten Fall von der VGem Schrobenhausen an die Wählerinnen und Wähler versendet werden können (Fristen der o.g. Rechtsverordnung stehen noch nicht fest).
Auf die Möglichkeit der „klassischen Stimmabgabe“ an der Wahlurne, also im Wahllokal, wird verwiesen.
Die Mitgliedsgemeinden der VGem Schrobenhausen und die Stadt Schrobenhausen gehören zum Wahlkreis 213 Freising.
Alle anderen Gemeinden des Landkreises, sowie die Stadt Neuburg, werden dem Wahlkreis 215 Ingolstadt zugeordnet.
Wahlberechtigt sind laut § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Art. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland ihre Wohnung oder sich sonst in Deutschland gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 13 BWG – infolge Richterspruchs – vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist zwingend notwendig, dass man im Wählerverzeichnis seiner Wohnsitzgemeinde eingetragen ist.
Jeder Wähler hat 2 Stimmen.
Mit der Erststimme wird der Wahlkreisabgeordnete gewählt (Direktkandidat des Wahlkreises).
Mit der Zweitstimme kann die Landesliste einer Partei gewählt werden (maßgebend für die Sitzverteilung um Bundestag).
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der absoluten Mehrheit der Abgeordnetenstimmen gewählt (sog. Kanzlermehrheit).