Information zum neuen Grundsteuerrecht

Welche Änderungen müssen genau mitgeteilt werden?

Sie müssen anzeigen, dass

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z.?B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z.?B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z.?B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).

Beispiele:

  • Anbau eines Wintergartens
  • Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet
  • Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde genutzt und jetzt von einer Anwaltskanzlei
  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft
  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt

Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

 

Was ist, wenn ich nicht mehr Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundbesitzes (Grundstück bzw. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) bin?

Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig.

 

Ändert sich hingegen das Eigentum

  • nur an einer Teilfläche des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
  • eines teilweise oder vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes oder
  • eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden 

müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.                                                                                                                                                                      

Bis wann muss die Anzeige beim Finanzamt sein?

Bis zum 31.03. des auf dem Jahr der Änderung folgenden Jahr.

  • Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2024; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2025.
Wie kann eine Änderung beim Finanzamt angezeigt werden?

Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern anzeigen

  • mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)
Die Gemeinde versendet nur neue Grundsteuerbescheide, wenn
  • das Finanzamt einen neuen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erstellt oder
  • die Gemeinde ihren Hebesatz ändert.

Weiter Informationen zur Grundsteuerreform können Sie auch im Internet einholen (s.www.Grundsteuer.bayern.de) oder beim zuständigen Finanzamt direkt erfragen.

 

(Stand 06.2025)